Wer seinen letzten Willen in Deutschland verfassen will, hat diverse Möglichkeiten. Das Erbrecht eröffnet sowohl einfache und billige Methoden, als auch etwas kompliziertere und kostenpflichtige. Derjenige, der ein Testament errichten will, sollte aus diversen Gründen aber erst einmal darüber nachdenken, ob er nicht durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden zum gleichen Erfolg kommt und dabei möglicherweise auch noch einen erheblichen Betrag an Steuern spart. Tatsächlich ist nämlich der Vermögensübergang kraft Erbfolge kaum dazu geeignet, auf spezielle Umstände flexibel zu reagieren. So mag es zum Beispiel vorkommen, dass der Erblasser neben seiner deutlich jüngeren Ehefrau auch noch drei Kinder hat, die er nach seinem Tod bedenken will. Das Vermögen des Erblassers mag in dem Beispielsfall im wesentlichen aus einer als Familienwohnsitz genutzten Wohnimmobilie bestehen und darüber hinaus aus einem ansehnlichen Aktienpaket. Es ist für den Erblasser klar, dass seine wesentlich jüngere Ehefrau ihn an Jahren deutlich überleben wird.

Der Erblasser hat nun verschiedene Möglichkeiten: Er kann gar nichts machen und nach seinem Ableben tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies wäre die schlechteste aller Möglichkeiten. Es würde nämlich eine Erbengemeinschaft zwischen der Ehefrau und den drei Kindern gebildet werden, die es in der Folge auseinander zu setzen gilt. Die Ehefrau hat in vielen Fällen ein großes Interesse daran, in dem Familienwohnsitz als ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu bleiben. Die Kinder wiederum mögen ganz andere Ideen haben. Der eine will regelmäßige Einkünfte erzielen und schlägt vor, den Familienwohnsitz doch nach Auszug der Mutter zu vermieten. Das zweite Kind hat sich gerade selbstständig gemacht und will die Immobilie am liebsten sofort veräußern. Das dritte Kind ist noch in der Ausbildung und möchte das Haus, das ihm schließlich kraft Erbrecht zumindest zum Teil gehört, zumindest bis zum Ende der Ausbildung in drei Jahren gemeinsam mit der Mutter zu Wohnzwecken nutzen. Eine solche Situation ist rechtlich kaum beherrschbar und am Ende wird das Ergebnis niemanden so richtig zufrieden stellen. Tatsächlich gibt es bei einer Erbengemeinschaft nämlich keine besseren Rechte eines Erben gegenüber den anderen. Warum sollte auch der Erbe, der seine Erbschaft veräußern möchte, weniger Rechte haben, als die Ehefrau, die – ebenfalls Erbin – in dem Haus wohnen bleiben möchte. Am Ende wird die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und wenn man sich nicht gütlich einigt, wird es zu einer Zwangsversteigerung des Hauses kommen, dem sich die Aufteilung des Verkaufserlöses anschließt.

Der Erblasser hätte hier viel beeinflussen können durch entsprechende Anordnungen in einem Testament. So hätte er zugunsten seiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht vorsehen können und auf diese Weise verhindern können, dass Kinder, die schnell zu Geld kommen wollen, die eigene Mutter aus dem Familienwohnsitz vertreiben. Noch besser wäre es möglicherweise gewesen, bereits zu Lebzeiten dafür zu sorgen, dass das Vermögen Steuer schonend auf die nächste Generation übertragen wird. Tatsächlich gelten nämlich bei einer Schenkung die gleichen Steuersätze wie bei der Vermögensübertragung kraft Erbfolge. Insbesondere gelten auch die selben Steuerfreibeträge, die auch alle zehn Jahre genutzt werden können.

Hätte der Erblasser also bereits zu Lebzeiten angefangen, sein Vermögen sinnvoll auf seine Kinder zu übertragen, hätte er sich zu Testament und Wohnrecht am Ende nicht so viele Gedanken machen müssen.

Sie sehen also, wie in vielen anderen Dingen ist es oftmals sinnvoll sich vorher mal zu informieren. Gerade heutzutage in Zeiten des Internets findet man zu allen möglichen (und unmöglichen) Themenbereichen hilfreiche Informationen. Zum Beispiel habe ich die Seite fraghier.de auf der man Fragen und Antworten findet.