Bei einem Neuwagen handelt es sich um ein fabrikneues und unbenutztes Fahrzeug. Der Verkäufer haftet bezüglich der Ausstattung des Neuwagens sowohl für eigene Erklärungen als auch für die des Herstellers, und ist verpflichtet dem Käufer ein sachmangelfreies Fahrzeug zu verschaffen. Wer einen Neuwagen kaufen möchte sollte konkrete Ausstattungswünsche im Kaufvertrag festhalten lassen. Dabei werden im Neuwagenhandel Kaufvertragsformulare nach Vorgabe des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. oder des Verbandes der Automobilindustrie e.V. verwendet. Bei einer eventuellen Probefahrt haftet der Käufer im Falle eines Unfalls übrigens nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Wird der Kauf durch ein Bankdarlehn finanziert, so schließt der Käufer mit dem Kaufvertrag und dem Darlehnsvertrag zwei selbstständige Verträge ab. Oft ist es auch möglich bei der Finanzierung auf ein vom Händler vermitteltes Darlehen zurückzugreifen. Wer einen Neuwagen kaufen möchte sollte sich dabei unbedingt über die Konditionen genau informieren.

Ist ein fester Liefertermin schriftlich vereinbart worden und kommt der Händler bei der Lieferung in Verzug, so muss er für den Verzugsschaden haften, insofern der Lieferverzug nicht durch höhere Gewalt bedingt ist. Auch kann der Käufer in diesem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten, jedoch muss er zuvor dem Händler eine angemessene zusätzliche Lieferfrist gewähren. Beim Kaufpreis sollte man auf versteckte Kosten achten. In jedem Fall empfiehlt es sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohändlers durchzulesen. Die Gewährleistungszeit des Händlers beträgt zwei Jahre. Nach einer Frist von sechs Monaten muss der Käufer beweisen, dass ein eventuell aufgetretener Mangel bei der Fahrzeugübergabe bereits vorhanden war. Zusätzliche Garantieerklärungen können diese Frist zugunsten des Käufers jedoch verlängern. Weitere Tipps finden Sie im Ratgeber Autokauf.